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Urteil Kantonsgericht (GR)

Zusammenfassung des Urteils ZK1 2020 71: Kantonsgericht

Der Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. November 2014 besagt, dass Verlustscheine für öffentlich-rechtliche Forderungen keine Rechtsöffnungstitel darstellen. Die definitive Rechtsöffnung kann nur auf den zugrunde liegenden Steuerveranlagungsverfügungen basieren. Wenn die Beträge in den Verlustscheinen und den Veranlagungsverfügungen nicht übereinstimmen, muss der Sachverhalt geklärt werden, bevor eine Rechtsöffnung erteilt werden kann. Die Beschwerdeführer akzeptieren, dass die definitive Rechtsöffnung basierend auf den Veranlagungsverfügungen erfolgen soll. Es wird festgehalten, dass die definitive Rechtsöffnung nur gewährt werden kann, wenn die Veranlagungsverfügungen als Grundlage dienen. Die Vorinstanz hätte die Gesuchsteller zur Klärung des Sachverhalts auffordern können, tat dies jedoch nicht, weshalb die definitive Rechtsöffnung trotzdem erteilt wurde.

Urteilsdetails des Kantongerichts ZK1 2020 71

Kanton:GR
Fallnummer:ZK1 2020 71
Instanz:Kantonsgericht
Abteilung:
Kantonsgericht Entscheid ZK1 2020 71 vom 17.06.2022 (GR)
Datum:17.06.2022
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Eheschutz
Schlagwörter : Ehefrau; Ehemann; Einkommen; Recht; Arbeit; Kinder; Quelle; Quellensteuer; Unterhalt; Berufung; Steuer; Ehemannes; Unterhalts; Partei; Parteien; Vorinstanz; Unterhaltsbeiträge; Prämienverbilligung; Kanton; Barunterhalt; Trennung; Betreuung; Phase; Überschuss
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 107 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 122 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 142 ZPO ;Art. 20a ArG ;Art. 296 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 311 ZPO ;Art. 314 ZPO ;Art. 317 ZPO ;Art. 318 ZPO ;Art. 329a OR ;Art. 92 ZPO ;Art. 93 KG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:111 II 103; 117 II 16; 127 III 136; 137 III 475; 140 III 167; 144 III 349; 144 III 481; 147 III 265; 147 III 301; 147 III 457; 90 III 33;
Kommentar:
Hausheer, Bühler, Berner Kommentar zur ZPO, Art. 122 ZPO, 2012

Entscheid des Kantongerichts ZK1 2020 71

Urteil vom 17. Juni 2022
Referenz ZK1 20 71
Instanz I. Zivilkammer
Besetzung Aebli, Vorsitzende
Cavegn und Moses
Bazzell, Aktuarin
Parteien A.___
Berufungskläger
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher
Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart
gegen
B.___
Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
Gegenstand Eheschutz
Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 23. März 2020, mitgeteilt am 8. Mai 2020 (Proz. Nr. 135-2019-398)
Mitteilung 23. Juni 2022


Sachverhalt
A. B.___ ersuchte am 31. Oktober 2019 beim Regionalgericht Landquart um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen. Der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart erkannte darüber im Punkt Unterhalt wie folgt:
6. A.___ wird gerichtlich verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatlichen, monatlich im Voraus je auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge an B.___ auszurichten: für C.___ einen Barunterhalt von CHF 605.00 und für D.___ einen Barunterhalt von CHF 426.00, jeweils zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderbzw. Ausbildungszulagen, soweit sie von A.___ bezogen werden, sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 949.00. Bei der Ehefrau besteht damit ein Manko von CHF 58.35. Die Unterhaltsbeiträge sind rückwirkend ab 3. Oktober 2019 geschuldet. Die von ihm bereits geleisteten Zahlungen kann A.___ zur Verrechnung bringen.
7. Sofern die Ehefrau ein höheres Einkommen als CHF 1'235.00 erzielt (CHF 1'176.35 plus Manko von CHF 58.65), reduziert sich der Betreuungsunterhalt um die Hälfte des CHF 1'235.00 übersteigenden Betrages. Die Ehefrau wird verpflichtet, dem Ehemann jeweils auf dessen erstes Verlangen innert 10 Tagen sämtliche Lohnabrechnungen auszuhändigen.
B. A.___ (nachfolgend: Ehemann) erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 22. Mai 2020 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziff. 6 des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 23.03.2020 sei aufzuheben und der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Dauer des Getrenntlebens, rückwirkend ab 3. Oktober 2019 folgende monatlichen, im Voraus je auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeiträge an B.___ zu entrichten:
für C.___ einen Barunterhalt von CHF 590.00 und für D.___ einen Barunterhalt von CHF 390.00,
jeweils zuzüglich gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderbzw. Ausbildungszulagen, soweit sie vom Berufungskläger bezogen werden,
sowie einen Betreuungsunterhalt von CHF 337.00.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zu Lasten der Berufungsbeklagten.
C. Mit Berufungsantwort vom 8. Juni 2020 schloss B.___ (nachfolgend: Ehefrau) auf Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemannes, soweit darauf einzutreten sei. Im Eventualantrag beantragte die Ehefrau, die Steuerbehörden seien anzuweisen, zu viel bezahlte Quellensteuern an die Ehefrau auszuzahlen.
D. Der Ehemann hielt mit Replik vom 29. Juni 2020 an seinen Berufungsbegehren fest und beantragte die Abweisung des Eventualantrages der Ehefrau.
E. Die Ehefrau bezog mit Duplik vom 13. Juli 2020 erneut Stellung und reichte am 24. August 2020 zusammen mit ihrer Honorarnote eine weitere Eingabe zu den Kosten im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung ein.
F. Die Akten des vorinstanzlichen Hauptverfahrens (Proz. Nr. 135-2019-398) sowie der beiden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Proz. Nr. 135-2019-399 [Ehefrau]; Proz. Nr. 135-2019-412 [Ehemann]) wurden beigezogen. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 4. März 2022 angezeigt.
Erwägungen
1.1. Die Berufung richtet sich gegen ein erstinstanzliches Eheschutzurteil als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO (BGE 137 III 475, E. 4.1 = Pra 2012, Nr. 28). Sie wurde formgerecht (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und unter Berücksichtigung von Auffahrt als kantonalem Feiertag fristgerecht erhoben (Art. 271 lit. a ZPO i.v.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO [zehntätige Frist], Art. 142 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz [BR 520.100]; act. A.1, B.3; act. B.3). Sie zielt allein auf die Reduktion des Kindesunterhalts (act. A.1, A.1), weshalb sie rein vermögensrechtlicher Natur ist. Die in diesem Fall zu erreichende Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 (Art. 308 Abs. 2 ZPO) ist erreicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen (vgl. ZK1 20 72 und Art. 59 Abs. 2 lit. f. i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Beurteilung der Berufung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten.
1.2. Die Ehefrau stellt mit Berufungsantwort das Eventualbegehren, die Steuerbehörden seien anzuweisen, zu viel bezahlte Quellensteuern an die Ehefrau auszuzahlen (act. A.2). Auf dieses Eventualbegehren ist nicht einzutreten, da es über die Abweisung der Berufung hinausgeht, mithin eine Anschlussberufung darstellt, die im summarischen Verfahren nicht zulässig ist (Art. 314 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO).
2. Da es im vorliegenden Berufungsverfahren um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit geht, erforscht das Gericht den Sachverhalt in Anwendung von Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO von Amtes wegen (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 2.2). Daher sind die von den Parteien eingereichten Noven (act. B und C) ohne Weiteres zulässig. Die Offizialmaxime erlaubt es sodann dem Gericht, auch Berufungsanträge gutzuheissen, die über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Dementsprechend ist es zulässig, dass der Ehemann vorliegend erstmals nach Bar- und Betreuungsunterhalt differenzierten Unterhalt und die Verpflichtung zu insgesamt tieferen Unterhaltsbeiträgen beantragt (act. A.1, A.1; vgl. impliziter Vorwurf in act. A.2, II.A.6 in fine).
3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen von gerundet CHF 4'492.00 an (inkl. Anteil 13. Monatslohn und exkl. Kinderzulagen von CHF 440.00), gestützt auf die vom Ehemann eingereichte Lohnabrechnung für Dezember 2019 (RG act. III.20). Sie äusserte sich nicht zu der gemäss Lohnabrechnung März 2020 vom Lohn abgezogene Quellensteuer (act. B.2, E. 4.3).
3.2. Der Ehemann moniert, dass die Vorinstanz auf die Lohnabrechnung für Dezember 2019 abgestellt habe, anstatt auf die aktuellste im Recht liegende für März 2020 (RG act. III.23; RG act. VI.5, B.5), die den Quellensteuerabzug ausweise, der ihm seit Januar 2020 abgezogen worden sei. Dadurch sei der Unterhalt auf einem Einkommen ohne Quellensteuerabzug berechnet worden, obwohl er einen solchen ab Januar 2020 zu leisten habe und dies gemäss den Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen sei. Es sei von seinem tatsächlichen und aktuell erzielten Nettoeinkommen von CHF 4'013.50 (inkl. Anteil 13. Monatslohn) auszugehen (act. A.1, C.I.3 ff.).
3.3. Die Ehefrau erklärt, dass der Ehemann an der Eheschutzverhandlung lediglich die Lohnabrechnung für März 2020 eingereicht habe. Er sei sodann anlässlich dieser vom Vorderrichter darauf hingewiesen worden, dass zur Berechnung der Quellensteuer die Unterhaltsbeiträge vom Lohn abgezogen würden, weshalb die Quellensteuer bedeutend tiefer ausfalle. Die Ehefrau zieht vom Bruttolohn des Ehemannes von CHF 5'190.00 den vorinstanzlich zugesprochenen Bar- und Betreuungsunterhalt sowie die Kinderzulagen ab und bestimmt ausgehend davon einen Quellensteuersatz von 2.7%. Diesen wendet sie sodann ebenfalls auf das um die Unterhaltsbeiträge reduzierte Einkommen von CHF 2'770.00 an. Sie beziffert den Quellensteuerabzug auf monatlich CHF 74.79. Zwar seien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Lohnforderungen nicht anzurechnen, über die der Schuldner wegen Verrechnung Zession gar nicht verfügen könne. Da der Ehemann jedoch bei der Steuerverwaltung einen Härtefallantrag um Anpassung der Quellensteuer im laufenden Steuerjahr stellen könne, sei sichergestellt, dass ihm 'sein Existenzminimum ausbezahlt' werde (act. A.1, II.A.6 ff.). Der Ehemann begründe nicht, weshalb er ab dem 3. Oktober 2019 bis Ende 2019 den vor-instanzlich angeordneten Unterhaltsbeitrag nicht bezahlen könne, werde er frühestens ab Januar 2020 quellenbesteuert. Die Ehefrau macht schliesslich unter Verweis auf den Lohnausweis 2019 (RG act. III.16) sinngemäss geltend, dem Ehemann hätte für das Jahr 2019 sogar ein höheres Einkommen von monatlich CHF 4'513.15 angerechnet werden müssen (act. A.2, II.A.19).
3.4. Der Ehemann hebt hervor, die Vorinstanz habe bei seinem Lohn die Quellensteuer gar nicht – weder in dem von der Ehefrau nun anerkannten noch im effektiv vorgenommenen Umfang – berücksichtigt. Dies obwohl der Beweis für den Quellensteuerabzug mit der Lohnabrechnung für März 2020 erbracht worden sei (act. A.3, C.1).
3.5. Die Ehefrau erklärt sinngemäss, der Ehemann habe den von ihr geltend gemachten Ansatz für die Quellensteuer nicht bestritten (act. A.4, 3).
3.6. In Mankofällen sind die Steuern grundsätzlich nicht bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für Unterhaltspflichtige, die an der Quelle besteuert werden, da diese Steuer ohne ihr Zutun durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen wird, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG jedoch in dem Sinne zu wahren ist, als dass sie dieses effektiv ausbezahlt erhalten und ihnen nicht Lohnforderungen anzurechnen sind, über die sie wegen Verrechnung Zession gar nicht verfügen können (BGer 5A_592/2011 v. 31.1.2012 E. 4.2; 5A_352/2010 v. 29.10.2010 E. 5.3; BGE 90 III 33, E. 1; Thomas Ramseier, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm, Anhang Steuerrechtliche Aspekte und Berechnungen, Bd. II, 3. Aufl., 2017, N 6; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.128). In Anbetracht dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätte die Vor-instanz bei der Ermittlung des Existenzminimums bzw. des Einkommens des Ehemannes den Quellensteuerabzug nicht ausser Acht lassen dürfen.
3.7. Als eine aufgrund der Ehe mit einer Schweizer Bürgerin ordentlich veranlagte Person war der Ehemann infolge tatsächlicher Trennung ab Beginn des Folgemonats wieder an der Quelle zu besteuern (Weisungen über die Erhebung der Quellensteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gültig ab 1. Januar 2019 Ziffer 7.1). Das bedeutet, dass grundsätzlich bereits ab November 2019 (Trennung am 3. Oktober 2019) die Quellensteuer in Abzug zu bringen war. Dass dies geschehen ist, macht der Ehemann zwar implizit geltend, verlangt er eine darauf zurückzuführende Reduktion des Unterhalts bereits ab Oktober 2019, jedoch gelingt es ihm nicht, dies glaubhaft zu machen. So geht weder aus den Lohnabrechnungen und dem Lohnausweis des Jahres 2019 noch aus den neu eingereichten Lohnabrechnungen des Jahres 2020 ein für die Monate Oktober bis Dezember 2019 (allenfalls rückwirkend) vorgenommener Quellensteuerabzug hervor, weshalb zumindest für diese Zeitspanne von einem Einkommen ohne Quellensteuerabzug auszugehen ist (RG act. III.16, Ziff. 12; vgl. auch RG act. III.15, III.20 und act. B.9). Der Einwand der Ehefrau betreffend Höhe des Einkommens ist ferner berechtigt; aus dem Lohnausweis 2019 ergibt sich ein höheres Einkommen von CHF 4'513.00 (RG act. III.16). Die Vorinstanz errechnete allein ausgehend vom Nettolohn für Dezember 2019 gestützt auf die entsprechende Lohnabrechnung (RG act. III.20) den monatlichen Nettolohn inklusive des Anteils am 13. Monatslohn. Dabei liess sie ausser Acht, dass vom 13. Monatslohn kein weiterer Pensionskassenbeitrag in Abzug gebracht worden war, was aus der Lohnabrechnung für den 13. Monatslohn und dem Lohnausweis hervorgeht (vgl. RG act. III.15; RG act. III.16). Korrigiert um den Anteil am effektiv höheren 13. Monatslohn bzw. ausgehend vom Lohnausweis 2019 betrug das Nettoeinkommen des Ehemannes von Oktober bis Dezember 2019 somit monatlich CHF 4'513.00.
3.8. Von Januar bis April 2020 nahm die Arbeitgeberin des Ehemannes (teils rückwirkend) einen Quellensteuerabzug von 8.33% vor (act. B.6 und RG act. III.23/act. B.4 [Januar 2020]; act. B.7 und RG act. III.23/act. B.4 [Februar]; RG act. III.23/act. B.4 [März 2020]; act. B.8 [April 2020]). Es trifft zu, dass dieser Abzug angesichts der zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu hoch ist, entspricht er dem Bruttolohn des Ehemannes von CHF 5'190.00 bei einem Tarif A0N. Individuelle Abzüge wie solche für Unterhaltsbeiträge sind in den Quellensteuertarifen nicht pauschal berücksichtigt. Sie müssen individuell geltend gemacht werden. Vor der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der Quellensteuergesetzgebung konnte zur individuellen Gewährung von noch nicht im Tarif berücksichtigten Abzügen wie demjenigen für Unterhaltsbeiträge bis spätestens Ende März des dem Steuerjahr folgenden Jahres ein Antrag auf Tarifkorrektur auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gestellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. e QStV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 105a Abs. 4 aStG [BR 720.000], Art. 31 aABzStG [BR 720.015]; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 22. Mai 2012, Heft Nr. 4, 2012-2013, Teilrevision des Steuergesetzes, S. 110). Gemäss Art. 191a StG (BR 720.000) gilt die altrechtliche Tarifkorrektur noch für das Steuerjahr 2020 als zulässig und konnte bis spätestens am 31. März 2021 beantragt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 9. Juni 2020, Heft Nr. 4, 2020-2021, Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden, S. 154). Führte der Quellensteuerabzug zu einem Härtefall, mithin einer Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, so konnte die Steuerverwaltung auf Gesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr den Quellensteuertarif anpassen, indem sie bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (Art. 2 Abs. 2 aQStV [neu: Art. 11 Abs. 1 QStV, SR 642.118.2], Art. 25 Abs. 4 aABzStG [neu: Art. 28b ABzStG]; zur Gewährung der Untertarife A1-A9; vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Erläuterungen zu Änderung der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [Quellensteuerverordnung, QStV, vom 19. Februar 2013, S. 3 und 7; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019, Ziffer 4.9; Weisungen über die Erhebung der Quellensteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gültig ab 1. Januar 2019, Ziffer 4.1.4).
3.9. Der Ehemann wurde vorinstanzlich anlässlich der zweiten Eheschutzverhandlung vom Vorderrichter darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsbeiträge bei der Quellensteuer Berücksichtigung finden (RG act. VI.3, S. 6; act. A.2, II.A.8). Ferner wies die Gegenseite in der Berufungsantwort darauf hin, dass eine Korrektur des Tarifes auf ein Härtefallgesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr vorgenommen würde (act. A.2, II.A.10). Dem Ehemann war daher die Möglichkeit eines Härtefallgesuches spätestens seit Juni 2020 bekannt. Bis zu diesem Zeitpunkt mag durch die hohen Quellensteuerabzüge bei gleichzeitiger Leistung der angeordneten Unterhaltsbeiträge das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Ehemannes verletzt worden sein. Dabei handelt es sich jedoch in jedem Fall nur um eine zeitweilige Verletzung, werden spätestens mit der Tarifkorrektur die zu viel bezahlten Quellensteuern rückwirkend für das gesamte Jahr zurückerstattet, sodass keine definitive Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorliegt. Diese rückwirkende Betrachtung ist vorliegend massgebend, liegt die zu beurteilende Unterhaltsperiode nunmehr in der Vergangenheit und fällt für die Berufungsinstanz eine Verpflichtung zum Gesuch um Tarifkorrektur samt Anweisung der Steuerverwaltung zur Leistung des Rückerstattungsbetrages an die Ehefrau – wie dies dem Vorderrichter noch offen gestanden hätte – ausser Betracht. Ferner ist dem anwaltlich vertretenen Ehemann zu unterstellen, wenn auch kein Härtefallgesuch, so mindestens bis Ende März 2021 eine gewöhnliche Tarifkorrektur beantragt zu haben.
3.10. Bei einem Bruttolohn von CHF 3'050.00 (CHF 5’190.00 abzüglich des über die Phasen durchschnittlichen Unterhaltsbeitrags von ca. CHF 1'700.00 und der Kinderzulagen von CHF 440.00) betrug der Steuersatz im Jahr 2020 3.53% bzw. ab dem Jahr 2021 3.57% (Tarif A0N, publiziert auf https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/steuererklaerung/quellensteuer/Seiten/Tarife.aspx). Dieser ist sodann ebenfalls auf den um die Unterhaltsbeiträge samt Kinderzulagen reduzierten Bruttolohn anzuwenden (vgl. Schweizerische Steuerkonferenz SSK, Analyse zu den Bundesgerichtsentscheiden vom 26. Januar 2010 und 4. Oktober 2010 und zum Verwaltungsgerichtsentscheid [NE] vom 2. Juni 2010, [Ungleichbehandlung zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen in der Schweiz] vom 3. November 2010, Ziffer 5.2 ff.; Marco Rostetter, Die Verjährung im Recht der direkten Bundessteuer und der harmonisierten kantonalen Steuern, St. Gallen 2018, N 596). Es resultiert ein Quellensteuerabzug von rund CHF 108.00. Entsprechend beläuft sich der Nettolohn des Ehemannes ab Januar 2020 auf CHF 4'384.00 (Aufrechnung der zu hohen Quellensteuerabzüge zum ausbezahlten Nettolohn gemäss Lohnabrechnungen 2020 [act. B.6-8; RG act. III.23] ergibt CHF 4'577.15; abzüglich Kinderzulagen von CHF 440.00 und Quellensteuer von CHF 108.00 ergibt CHF 4'029.15; zwölffacher Monatslohn von CHF 4'029.15 plus 13. Monatslohn ohne Abzug Pensionskassenbeitrag [CHF 231.95] von CHF 4'261.10 geteilt durch zwölf Monate).
4.1 Die Vorinstanz hielt ein Nettoeinkommen der Ehefrau von insgesamt CHF 1'176.35 fest, bestehend aus einem Lohn von CHF 515.75 bei der G.___ (RG act. II.28), einem Lohn von CHF 280.85 bei der H.___ AG (RG act. II.32) sowie einem Lohn von CHF 379.75 bei der E.___ AG (Bruttojahreslohn gemäss RG act. II.24 von CHF 4'876.15 abzüglich 6.655% arbeitnehmerseitige Sozialversicherungsabzüge geteilt durch zwölf Monate; vgl. auch die Lohnabrechnungen Januar und Februar 2020, RG act. II.30 und II.36). Weitere Einkünfte erziele die Ehefrau derzeit nicht, namentlich sei die Anstellung bei der F.___ AG in O.___ per 31. Dezember 2019 gekündigt worden (RG act II.33). Das Pensum der Ehefrau bezifferte die Vorinstanz ausgehend vom Pensum bei der E.___ AG von 10% (RG act. II.24), der Höhe der übrigen Teileinkommen und der Ausführungen des Ehemannes auf ca. 30%. Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau kein hypothetisches Einkommen an, mit der Begründung, ein solches sei ihr im Eheschutzverfahren aufgrund der gegebenen Umstände nicht zuzumuten. Es könne im Eheschutzverfahren nicht unbesehen auf das Schulstufenmodell abgestellt werden, das auch nicht schematisch gelte, sondern unter Berücksichtigung des Einzelfalles zu prüfen sei. Der Ehemann habe nicht nachgewiesen, dass die Ehefrau während gelebter Ehe zu mehr als 30% erwerbstätig gewesen sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass das früher gemeinsam erzielte Einkommen nun nicht mehr erwirtschaftet werden könne, nicht nur aufgrund der Konfliktsituation zwischen den Parteien, sondern auch aufgrund der Unmöglichkeit, durch das Zusammenwirken die Kinderbetreuung während dieser Zeit sicherzustellen. Die Ehefrau habe mit den aktuellen Arztzeugnissen ferner glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund der langjährigen gewaltbelasteten Konfliktsituation mit dem Ehemann bzw. aus gesundheitlichen Gründen ihr Arbeitspensum habe reduzieren müssen (act. B.2, E. 4.3).
4.2. Der Ehemann rügt das der Ehefrau angerechnete Einkommen. Im Eheschutzgesuch habe die Ehefrau ihr eigenes Einkommen noch mit CHF 2'200.00 beziffert. In der Folge habe die Ehefrau an der vorinstanzlichen Parteibefragung unvollständige Aussagen zu ihren Erwerbseinkünften gemacht. Erst nach mehrmaligem Hinweis des Ehemannes habe sie neben dem Einkommen bei der E.___ AG und der F.___ AG noch ein Einkommen der G.___ und der H.___ AG zugestanden. Das Arbeitsverhältnis bei der F.___ AG habe sie während laufendem Eheschutzverfahren angeblich aus gesundheitlichen Gründen gekündigt. Gesundheitliche Beschwerden seien nicht ausgewiesen und die Ehefrau sei nach wie vor gleichermassen einsatzfähig wie vor der Trennung. Auch fur die Pensumsreduktion bei der E.___ AG gebe es keinen sachlichen Grund. Aufgrund dessen sei der Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anzurechnen; sie könne ohne Weiteres im Rahmen eines 50% Pensums gemäss Schulstufenmodell tätig sein, wie sie es auch in der Vergangenheit gewesen sei. Die beiden Söhne seien im Primarschulalter und die Grossmutter, welche die Kinder regelmässig betreue, wohne im gleichen Dorf. Die angeblichen psychischen Probleme seien nicht näher belegt. Zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Oktober 2019 habe die Ehefrau ein Einkommen von CHF 2'230.00 monatlich erzielt, was in der Detailhandels- und Reinigungsbranche mindestens einem 50% Pensum entspreche. Dieses Einkommen von CHF 2'230.00 sei ihr anzurechnen ansonsten mindestens ein Nettoeinkommen von CHF 1'850.00, was gemäss vorinstanzlicher Berechnung einem 50% Pensum entspreche. Bei Anrechnung des letzteren Einkommens reduziere sich der Betreuungsunterhalt auf CHF 336.00 und der Barunterhalt belaufe sich auf CHF 590.00 für C.___ und CHF 390.00 für D.___ (jeweils zzgl. Kinderzulage; act. A.1, C.I.10-24 und C.II.25).
4.3. Die Ehefrau ihrerseits führt aus, die Vorinstanz habe angesichts der Kinderbetreuung und ihrer schlechten psychischen Verfassung zu Recht auf ihr tatsächlich erzieltes Einkommen abgestellt. Vor der Trennung hätten sich die Parteien gewisse Arbeitsstellen geteilt, auch wenn der Lohnausweis allein auf die Ehefrau gelautet habe. Da der Ehemann seine Arbeitsleistung in der Folge verweigert habe und die Ehefrau aus physischen Gründen diese nicht habe übernehmen können, hätten diese Anstellungen nicht weitergeführt werden können. Zudem habe die Ehefrau aus medizinischen Gründen ihr Arbeitspensum reduzieren müssen. Die H.___ AG führe die Beschäftigung der Ehefrau zu einem tieferen monatlichen Bruttolohn von CHF 300.00 weiter, weil sie einen Teil der Arbeiten nicht mehr erbringen könne. Zuvor habe der Lohn fur beide Ehegatten CHF 500.00 brutto betragen. Mit Bezug auf die Gründe für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der F.___ AG verweist die Ehefrau auf ihre vorinstanzliche Rechtsschrift (RG act. I.6, 4.3). Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung als direkte Folge der jahrelangen Gewalterfahrung durch den Ehemann sei sie nicht in der Lage, mehr zu arbeiten. Zum Beweis der gesundheitlichen Beeinträchtigung beantragt die Ehefrau die Einholung einer schriftlichen Auskunft bei ihren Ärzten, Dr. med. I.___ und Dr. med. J.___. Auch sei es angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Situation nicht möglich, eine weitere Arbeitsstelle mit einem Teilzeitpensum zu finden. Die Unterhaltsbeiträge seien so festzulegen, dass dem Ehemann das Existenzminimum verbleibe. Bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen würde die Ehefrau ohnehin keine Vorteile aus der Einschränkung ihres Arbeitspensums ziehen. Der Ehemann habe vor der Trennung mit den Nebeneinkünften bei der K.___ AG und der H.___ AG ein monatliches Einkommen von CHF 5'038.00 erzielt. Wenn er bei der Ehefrau ein höheres Einkommen geltend mache, übersehe er, dass ihm im angefochtenen Entscheid auch lediglich das Einkommen angerechnet werde, das er bei der L.___ erziele (act. A.2, II.B.29-34).
4.4. Der Ehemann hält daran fest, dass die Ehefrau ihre Arbeitsleistung freiwillig vermindert habe. Ihr sei bereits damals eine schon länger andauernde Belastung attestiert worden und dennoch habe sie bei E.___ im September 2019 noch doppelt so viel gearbeitet als ab Januar 2020. Das Pensum bei E.___ habe im Jahr 2019 33.38% betragen (RG act. II.13). Mit den Reinigungsarbeiten bei der F.___ AG, der G.___ und der H.___ AG sei sie vor der Trennung mindestens zu 50% erwerbstätig gewesen. Gesundheitlich bedingte Einschränkungen seien unzureichend belegt, zumal sich die Arztberichte nicht zum Umfang der Auswirkungen der Belastung und zu einer konkreten Arbeitsunfähigkeit äussern würden. Die Ehefrau hätte selbst entsprechende Auskünfte bei ihren Ärzten einholen und bereits im vorinstanzlichen Verfahren einlegen können, weshalb die beantragte schriftliche Auskunft verspätet und abzuweisen sei (act. A.3, C.9-11). Ferner weist der Ehemann darauf hin, dass er in einem 100% Pensum arbeite und von ihm keine darüberhinausgehenden Arbeitsleistungen verlangt werden könnten (act. A.3, C.6).
4.5. Im Verhältnis zum unmündigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen, zumindest in engen wirtschaftlichen Verhältnissen. Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (BGer 5A_561/2020 v. 3.3.2021 E. 5.1.1 m.w.H.). Zur Prüfung der tatsächlichen Erwerbsmöglichkeit können u.a. die Kriterien Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, Berufserfahrung, persönliche und geographische Flexibilität und Arbeitsmarktlage herangezogen werden (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; 147 III 308 E. 5.6). Im Zusammenhang mit der Prüfung der Zumutbarkeit der Aufnahme Ausdehnung der Erwerbsquote dient das Schulstufenmodell als Richtlinie. Gemäss diesem ist es dem hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich zumutbar, ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes zu 50% einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ab seinem Eintritt in die Sekundarstufe zu 80% und ab seinem vollendetem 16. Altersjahr zu 100% (PKG 2020 Nr. 2 E. 4.2.2; BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bestehen weitere Entlastungsmöglichkeiten durch Drittbetreuung sind auch diese nach richterlichem Ermessen zu berücksichtigen (BGE 144 III 481 E. 4.7.8).
4.6. Wird die Pflicht zur Aufnahme Ausweitung der Erwerbstätigkeit bejaht und von der betreffenden Person durch die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine Umstellung ihrer Lebensverhältnisse verlangt, ist ihr hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen. Die Dauer dieser Übergangsfrist bestimmt sich nach dem Grad der Wiederaufnahme Ausdehnung, dem finanziellen Spielraum der Eltern und den weiteren Umständen des Einzelfalls, wobei sie nach Möglichkeit grosszügig zu bemessen ist (BGE 144 III 481 E. 4.6 m.w.H.; BGer 5A_184/2015 v. 22.1.16 E. 3.2 ff.).
4.7. Eine rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist grundsätzlich nicht zulässig, da die reale Möglichkeit einer rückwirkenden Einkommenssteigerung fehlt, diese aber neben der Zumutbarkeit für die Annahme eines hypothetischen Einkommens gegeben sein muss. Von diesem Grundsatz kann unter Umständen im Einzelfall abgewichen werden, wenn die geforderte Umstellung in den Lebensverhältnissen des betreffenden Ehegatten und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für ihn vorhersehbar gewesen sind (BGer 5P.79/2004 v. 10.6.2004, E. 4.3; BGE 117 II 16 E. 1b; 128 III 4 E. 4a; BGer 5P.388/2003 v. 7.1.2004 E. 1.2; für den nachehelichen Unterhalt: BGE 127 III 136 E. 2c). In jedem Fall ist eine solche Abweichung vom Grundsatz näher zu begründen (BGer 5A_549/2017 v. 11.9.2017 E. 4; BGE 111 II 103 E. 4).
4.8. Aufgrund des Umstandes, dass D.___ als jüngstes Kind bereits die Primarschule besucht, müsste die Ehefrau nach dem Gesagten grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 50% aufnehmen. Sie macht jedoch gesundheitliche Gründe geltend, welche gegen die Zumutbarkeit und Möglichkeit eines 50% Pensums sprechen würden. Dass sie vor der Trennung in höherem Umfang erwerbstätig war, wird von ihr nicht in Abrede gestellt. Im Eheschutzgesuch bezifferte sie ihr Eigeneinkommen noch mit CHF 2'230.00 (vgl. RG act. l.1, II.9). Die Ehegatten führten die Hauswarts-/Reinigungsarbeiten fur die K.___ AG (vgl. RG act. II.2, II.11; RG act. I.2, S. 3) und die H.___ AG (vgl. RG act. II.10, III.13; RG act. I.2, S. 3; RG act. I.6, S. 3) gemeinsam aus und verdienten dabei insgesamt CHF 919.00 pro Monat. Bei der G.___ erzielte die Ehefrau im Jahr 2019 ein monatliches Einkommen von CHF 515.00 (vgl. RG act. II.28) und bei der F.___ AG ein solches von CHF 193.00 (vgl. RG act. II.29). Hinzu kam die Tätigkeit der Ehefrau bei der E.___ AG (M.___ Genossenschaft), wo ihr durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2019 CHF 967.00 betrug (vgl. RG act. II.27). Dies ergab somit ein Einkommen von total CHF 2'594.00, einschliesslich des Lohnes für die gemeinsame Reinigungstätigkeit bzw. von CHF 2'134.00 bei Anrechnung des hälftigen Lohnes aus der gemeinsamen Reinigungstätigkeit. Aufgrund der Entschädigung im Stundenlohn ist das Arbeitspensum etwas schwieriger zu beziffern, doch dürfte dieses, ausgehend vom monatlichen Nettolohn von CHF 2'134.00 und einem durchschnittlichen Stundenlohn von rund CHF 25.00 brutto, bei mindestens 50% gelegen haben. Entgegen der vorinstanzlichen Feststellung war die Ehefrau bis zur Trennung somit zu rund 50% erwerbstätig. Die Anstellung bei der K.___ AG wurde auf Wunsch beider Parteien gekündigt bzw. in gegenseitigem Einverständnis mit dem Arbeitgeber rückwirkend per 30. September 2019 aufgelöst (RG act. II.2) und die Tätigkeit bei H.___ AG aufgrund des nunmehr alleinigen Einsatzes der Ehefrau ab Januar 2020 reduziert (RG act. II.32). Die von ihr allein versehene Stelle bei der F.___ AG kündigte die Ehefrau per 31. Dezember 2019 (RG act. II.33) und jene bei der E.___ AG reduzierte sie auf eigenen Wunsch ab 1. Januar 2021 auf 10% (4.25h pro Woche; RG act. II.24). Ihr Argument, wirtschaftliche Gründe würden einer weiteren Teilzeitstelle entgegenstehen, kann in Anbetracht dessen nicht gehört werden.
4.9. Bei den vorinstanzlichen Akten finden sich verschiedene Arztberichte, so vom Hausarzt Dr. med. I.___ vom 23. und 28. Januar 2020 (RG act. II.23) und von der Psychiaterin Dr. med. J.___ vom 18. Februar 2020 (RG act. II.34). Vor diesem Hintergrund ist der im Berufungsverfahren gestellte Antrag der Ehefrau um Einholung einer schriftlichen Auskunft abzulehnen, da es sich dabei um eine weitere Stellungnahme derselben Ärzte handeln würde und davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies wird von der Ehefrau auch nicht behauptet. In seinem Bericht vom 23. Januar 2020 gibt der Hausarzt der Ehefrau wieder, dass sie ihr Arbeitsvolumen infolge der schon länger andauernden Belastung aus medizinischen Gründen habe reduzieren müssen. Dies sei nötig, damit sie weiterhin fur die Kinder sorgen könne und um eine Chronifizierung der gesundheitlichen Beschwerden zu verhindern. Im Bericht vom 28. Januar 2020 wird ergänzend festgehalten, dass sie von ihrer Psychiaterin von Oktober bis Dezember 2019 arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Wie auch der Hausarzt bestätigt die behandelnde Psychiaterin in ihrem Bericht vom 18. Februar 2020 von der Ehefrau über einen erneuten Vorfall häuslicher Gewalt informiert worden zu sein, der sich Ende Januar 2020 in der Wohnung des Ehemannes ereignet habe.
4.10. Die gesundheitliche Belastungssituation der Ehefrau erscheint insbesondere fur die Zeit nach der Trennung aufgrund der vorherigen Ausführungen glaubhaft wie auch der Umstand, dass infolge dessen eine Reduktion des Arbeitspensums ab 1. Januar 2020 erforderlich war. Entsprechend ist die Beurteilung der Vor-instanz, dass der Ehefrau das tatsächlich erzielte Einkommen von CHF 1'176.00 anzurechnen ist, fur eine erste Phase zu schützen. Aus den Arztberichten geht jedoch nicht hervor, dass die Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit dauerhaft sind und die Ausübung eines höheren Pensums längerfristig nicht möglich sein soll. Sodann wird auch der Grad der Einschränkung nicht näher spezifiziert; von der Psychiaterin bescheinigt worden ist eine Arbeitsunfähigkeit laut Angabe des Hausarztes lediglich für die Monate Oktober bis Dezember 2019 (vgl. RG II.23). Es handelt sich um mit dem Trennungskonflikt einhergehende psychische Beschwerden, die in der ersten Zeit eine gewisse Schonung und Entlastung der Ehefrau erfordert haben. Fur die gesamte weitere Dauer der Trennung eine Arbeitsfähigkeit von 30% anzunehmen, ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass sich die Konfliktsituation aufgrund der getrennten Wohnsitze der Parteien und der angeordneten Massnahmen, namentlich der Beistandschaft sowie der Beratung fur den Ehemann (vgl. act. B.2, Dispositivziffer 4 und 5a), im weiteren Verlauf beruhigt hat und die Ehefrau sich, namentlich auch durch die ärztliche Behandlung, regenerieren konnte. Entsprechend kann der Ehefrau zugemutet werden, ihre Erwerbstätigkeit nach einer Regenerations- und Übergangszeit wieder aufzustocken. Die Ausdehnung auf ein 50% Pensum erscheint möglich und zumutbar, da die Ehefrau auch vor der Trennung in diesem Umfang erwerbstätig war und wie dargelegt verschiedene Teilzeittätigkeiten im Detailhandel und als Reinigungskraft kombiniert hat. Sodann ist der Hinweis des Ehemannes, wonach die Kinder regelmässig von der im gleichen Dorf wohnenden Grossmutter betreut würden, unwidersprochen geblieben, und die Ehefrau bringt nicht konkreter vor, dass die Betreuungspflichten vorliegend einem 50% Pensum entgegenstehen würden.
4.11. In Anbetracht dessen ist es angemessen, der Ehefrau nach einer Übergangsfrist von drei Monaten ab der im Mai 2020 angehobenen Berufung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt war der Ehefrau die neuerlich geforderte und damit mögliche Erhöhung des Arbeitspensums bekannt und entsprechend voraussehbar, dass ihr ein höheres Einkommen angerechnet werden könnte. Ebenso war der Ehefrau durch den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. act. B.2, E. 4.3) die Rechtsprechung zum Schulstufenmodell bereits bekannt. Aufgrund dessen und angesichts der grosszügigen faktischen Übergangsfrist von fast einem Jahr – von der teilweisen Stellenkündigung und Reduktion des Pensums an gerechnet – ist die rückwirkende Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens ab dem 1. September 2020 gerechtfertigt.
4.12. Ausgehend vom tatsächlichen Einkommen der Ehefrau im Detailhandel von CHF 967.00 bei 30% bzw. CHF 380.00 bei 10% kann in derselben Branche bei einem 50% Pensum ein Nettoeinkommen von knapp CHF 1'850.00 pro Monat erzielt werden. Bei einer kombinierten Anstellung im Detailhandel und als Reinigungskraft, wie dies die Ehefrau ausgeübt hat, ist ein Nettoeinkommen von CHF 1'850.00 angesichts des bisher aus diesen Tätigkeiten erzielten Einkommens ohne Weiteres realisierbar. Der Ehemann stellt bei seiner Berechnung ebenfalls auf ein Einkommen in dieser Höhe ab (vgl. act. A.1, C.II.25), auch wenn er zuvor noch vorbrachte, dass ein Einkommen von CHF 2'230.00 erzielt werden könne. Ein solches Einkommen erweist sich indessen als überhöht.
5.1. Die Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) vom 1. Juli 2009 bilden Ausgangspunkt für die Ermittlung des Bedarfes. In Abweichung davon ist für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen und im Übrigen sind auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Existenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen (BGE 147 III 265 E. 7.2).
5.2.1. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann Kosten für den Arbeitsweg von CHF 95.00 an. Begründend führte sie aus, diese Kosten würden auf der Preisbestätigung für den Arbeitsweg des Ehemannes (Monatsabonnement Landquart-Trimmis, Saliet via PAG, RG act. II.35) basieren. Es sei offenkundig, dass das Streckenabonnement sowohl Hinwie auch Rückfahrt umfasse, da Streckenabonnemente für eine unbeschränkte Anzahl Fahrten innerhalb eines gültigen Zeitraums gelten würden. Aus diesem Grund könne die vom Ehemann eingereichte Auskunft – ein E-Mail der Rhätischen Bahn AG betreffend Preis für ein Streckenabonnement für die Strecke N.___ - O.___ (RG act. III.21) – nicht berücksichtigt werden (act. B.2, E. 4.5).
5.2.2. Der Ehemann moniert, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Arbeitswegkosten zu Unrecht auf die Preisbestätigung der Ehefrau (RG act. II.35) anstatt auf die vom Ehemann eingeholte schriftliche Auskunft (RG act. III.21) abgestellt habe. Die Kosten von CHF 95.00 würden nur die Benützung des Postautos und nicht auch der Bahn erlauben. Da der Ehemann aufgrund seiner unregelmässigen Arbeitszeiten auch auf die Bahnverbindungen angewiesen sei, seien Kosten von CHF 180.00 zu berücksichtigen (act. A.1, C.I.[erstes]7).
5.2.3. Die Ehefrau wendet ein, fur das Streckenabonnement zwischen dem effektiven Arbeitsort des Ehemannes in O1.___ und seinem Wohnort würden monatlich lediglich CHF 81.00 bzw. unter Berücksichtigung der Ferien lediglich CHF 74.25 pro Monat und damit ein tieferer Betrag anfallen, als die Vorinstanz angerechnet habe. Die Vorinstanz habe Kosten bis O.___ anstatt bis O1.___ berücksichtigt. Die vom Ehemann eingereichte Preisauskunft der Rhätischen Bahn lasse den Streckenabschnitt offen und sei falsch, genauso wie die Behauptung, wonach das Streckenabonnement lediglich fur die Postautostrecke gelte, was die Preisbestätigung der Rhätischen Bahn vom 5. Juni 2020 (act. C. 1) zeige (act. A.2, II.B.24 ff.).
5.2.4. Dies weist der Ehemann zurück und macht geltend, dass sich die von ihm vorgelegte Bestätigung (RG act. III.21) eindeutig auf die Strecke N.___ - O.___ beziehe (act. A.3, C.7. f.).
5.2.5. Gemäss der Internetseite der Schweizerischen Bundesbahnen kostet ein Streckenabonnement für die Strecke zwischen N.___ und O.___ (unabhängig der Haltestelle innerhalb der Ortschaft) aktuell CHF 180.00 für die Verbindung via P.___, CHF 81.00 für die direkte Verbindung mit dem Bus/Postauto und CHF 95.00 für die Verbindung via Q.___ - N.___, wobei die Strecke Q.___ -N.___ mit dem Bus und die Strecke Q.___ - O.___ mit dem Zug zurückgelegt wird (, besucht am 3. Mai 2022). Der Ehemann macht geltend, ein Streckenabonnement für CHF 95.00 erlaube ihm, nur den Bus zu nutzen und nicht die Rhätische Bahn, was nach dem Gesagten nicht zutrifft. Ferner behauptet er, teils frühmorgens seine Arbeit zu beginnen, nach fünf Uhr, zu einem Zeitpunkt, in dem überhaupt keine Verbindung auf dem Postautostreckennetz bestehe. Gemäss aktuellem Fahrplan sind die direkten Postautoverbindungen die frühestmöglichen, um nach O.___ zu gelangen. Mit dieser Begründung ist dem Ehemann daher kein anderes bzw. teureres Streckenabonnement anzurechnen und der vorinstanzlich für die Arbeitswegkosten berücksichtigte Betrag von CHF 95.00 ist zu bestätigen.
5.3.1. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann zum Grundbetrag einen Zusatzbetrag für auswärtige Verpflegung von monatlich CHF 173.00 an. Sinngemäss begründete sie das Abstellen auf den Minimalbetrag von CHF 9.00 pro Tag mit den knappen Verhältnissen. Sie berechnete den monatlichen Betrag unter Berücksichtigung von Ferien und Feiertagen ausgehend von 46 Arbeitswochen bzw. 230 Arbeitstagen (act. B.2, E. 4.5).
5.3.2. Der Ehemann bringt vor, er müsse sich jeweils auswärts verpflegen und würde keine Vergünstigungen durch den Arbeitgeber erhalten. Die Vorinstanz habe ungerechtfertigterweise den Minimalbetrag von CHF 9.00 statt CHF 11.00 angerechnet, zumal die effektiven Kosten wesentlich höher liegen würden. Unter diesem Titel sei ausgehend von 20 Arbeitstagen ein Betrag von CHF 220.00 im Bedarf anzurechnen (act. A.1, C.I.[zweites]7; act. A.3, C.4; RG act. III.24).
5.3.3. Zusätzliche Verpflegungskosten werden von der Ehefrau mit dem Argument bestritten, dass die auswärtige Verpflegung im Grundbetrag enthalten sei. Vor der Trennung habe der Ehemann das Mittagessen zudem jeweils von Zuhause mitgenommen und sich nie auswärts verpflegt. Mit der Einreichung von zwei Restaurantquittungen sei der Beweis fur zusätzlich zum Grundbetrag entstehende Kosten fur auswärtige Verpflegung nicht erbracht; es handle sich um untaugliche Beweismittel (RG act. III.24; act. A.2, II.A.16 und II.B.27; act. A.4, 6).
5.3.4. Der Grundbetrag ist um unumgängliche Berufsauslagen zu erhöhen, soweit nicht der Arbeitgeber dafur aufkommt. Dazu gehören auch Mehrauslagen fur auswärtige Verpflegung, sofern sie nachgewiesen sind. Gemäss den erwähnten Richtlinien können bei entsprechendem Nachweis zwischen CHF 9.00 und CHF 11.00 fur jede Hauptmahlzeit angerechnet werden (vgl. E. 5.1).
5.3.5. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Ehemann zunächst lediglich berufsbedingte Kosten von CHF 61.00 pro Monat geltend (vgl. RG act. I.2, C.7), welche sich auf den Arbeitsweg bezogen. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. März 2020 beantragte er, dass Kosten von CHF 242.00 pro Monat fur auswärtige Verpflegung anzurechnen seien, bezogen auf 22 Arbeitstage à CHF 11.00. Als Nachweis liegen zwei Quittungen vom 11. und 13. März 2020 fur eine auswärtige Mittagsverpflegung vor (vgl. RG act. III.24). Dass Mehrkosten fur auswärtige Verpflegung anfallen, erscheint somit glaubhaft – auch wenn dies vor der Trennung allenfalls noch anders gewesen sein mag –, zu beurteilen ist indessen, in welchem Umfang sie berücksichtigt werden können. Der Vorinstanz ist zu folgen, wenn sie in Anbetracht der vorliegenden finanziellen Verhältnisse Auslagen von CHF 9.00 und nicht CHF 11.00 pro Tag anrechnet. Dasselbe gilt für die angenommenen Arbeitstage, an denen Auslagen für auswärtige Verpflegung anfallen. Angesichts der im Kanton Graubünden gesetzlich vorgesehenen acht Feiertage (Bundesfeiertag, Art. 20a Abs. 1 ArG [SR 822.11]; kantonale Feiertage Art. 2 Abs. 1 lit. b Ruhetagsgesetz [BR 520.100]) und des minimalen Ferienanspruchs von vier Wochen (Art. 329a Abs. 1 OR) kann maximal von 232 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen werden. Unter Verweis auf die steuerrechtliche Praxis liessen sich sogar 220 Arbeitstage pro Jahr begründen. Jedenfalls ist die vorinstanzliche Annahme entgegen dem nicht weiter begründeten Dafürhalten des Ehemannes nicht nach oben zu korrigieren.
5.4.1. Die Vorinstanz rechnete dem Ehemann Krankenkassenprämien von monatlich CHF 144.00 an, gestützt auf die Krankenkassenprämien (exkl. Prämienverbilligung) von CHF 325.00 gemäss der Abrechnung für das Jahr 2019 (RG act. II.7) und unter Berücksichtigung der aufgrund der Trennung neu und anhand des Rechners der Sozialversicherungsanstalt berechneten Prämienverbilligung von CHF 181.00 (act. B.2, E. 4.4 f.).
5.4.2. Die Ehefrau reicht im Berufungsverfahren die definitive Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 24. März 2020 betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2019 zu den Akten (act. C.2) und berücksichtigt die daraus hervorgehende Prämienverbilligung (CHF 133.45 pro Monat) bei der Berechnung des Bedarfs des Ehemannes (act. A.2, II.A.17). Ferner macht sie geltend, der Ehemann werde ab 2020 Anspruch auf eine höhere Prämienverbilligung haben, weshalb sein Bedarf tiefer und kein Eingriff in das Existenzminimum gegeben sein werde und die Berufung abzuweisen sei (act. A.2, II.A.18). Der Ehemann pflichtet der Ehefrau hinsichtlich der Berücksichtigung der Verfügung betreffend definitive Prämienverbilligung bei (act. A.3, C.5). Die Ehefrau stellt daraufhin klar, dass sich diese nur auf das Jahr 2019 beziehe und sie sie sicherheitshalber berücksichtigt und aufgezeigt habe, dass – sinngemäss auch dann – durch die von der Vorinstanz verfügten Unterhaltszahlungen kein Eingriff ins Existenzminimum des Ehemannes erfolge (act. A.4, 7).
5.4.3. Die Verbilligung fur den Ehemann ist ab dem Jahr 2020 im Vergleich zum Jahr 2019 sicherlich höher ausgefallen, weshalb zumindest für die Unterhaltsbeiträge ab Januar 2020 kein Grund besteht, von der vorinstanzlich unter Berücksichtigung der zu leistenden Unterhaltsbeiträge ermittelten Prämienverbilligung von CHF 181.00 bzw. den verbleibenden Krankenkassenkosten von CHF 144.00 abzuweichen. Für die zwischen Oktober und Dezember 2019 geschuldeten Unterhaltsbeiträge steht hingegen aufgrund der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 24. Marz 2020 (act. C.2) die Prämienverbilligung nunmehr fest. Diese ist in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes zu berücksichtigen und es sind dem Ehemann für die erwähnte Zeitspanne Krankenkassenprämien von CHF 192.00 (CHF 325.00 abzüglich CHF 133.00) anzurechnen.
5.4.4. Bei der Ehefrau berücksichtigte die Vorinstanz ebenfalls die Krankenkassenprämie gemäss erwähnter Abrechnung (RG act. II.7), wobei sie die mittels des Rechners der Sozialversicherungsanstalt berechneten Prämienverbilligungen der Kinder ebenfalls bei der Ehefrau in Abzug brachte. Dies führt zu einer Verschiebung des Betreuungsunterhalts in den Barunterhalt der Kinder bzw. einer Verringerung des Ersteren zugunsten der Letzteren. Da aufgrund der definitiven Veranlagungsverfügung zumindest für die Monate im 2019 die Prämienverbilligungen feststehen und separat für jedes Familienmitglied ausgewiesen und, wie im Folgenden gezeigt wird, ohnehin Unterhaltsphasen zu bilden sind, ist diese zusammengefasste Berücksichtigung durch die effektiven Beträge zu ersetzen. Entsprechend sind der Ehefrau Krankenkassenprämien von CHF 192.00 (CHF 325.00 abzüglich CHF 133.00) und für die Kinder je solche von CHF 47.00 (CHF 79.20 abzüglich CHF 32.30) anzurechnen (vgl. nachfolgend E. 6.4).
5.5. Somit ist festzuhalten, dass sich der Bedarf des Ehemannes bis Ende 2019 auf CHF 2'560.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 900.00, Krankenkasse abzgl. Prämienverbilligung CHF 192.00, Arbeitsweg CHF 95.00, auswärtige Verpflegung CHF 173.00) und danach ab Januar 2020 aufgrund der höheren Prämienverbilligung auf CHF 2'512.00 monatlich beläuft. Der monatliche Bedarf der Ehefrau beläuft sich auf CHF 2'242.00 (Grundbetrag CHF 1'350.00, Wohnkosten CHF 600.00, Krankenkasse abzgl. Prämienverbilligung CHF 192.00, Arbeitsweg CHF 100.00).
6.1. Die Vorinstanz rechnete im Bedarf der Kinder unter dem Titel 'Kinderkosten' CHF 15.00 (für C.___) und CHF 36.00 (für D.___) an. Dabei handle es sich um Kosten für Fussball- und Schwimmkurs, die sich aus den Angaben der Ehefrau im Eheschutzgesuch ergäben und mit RG act. II.8 teilweise belegt und im Übrigen nicht bestritten seien (act. B.2, E. 4.4 f.).
6.2. Der Ehemann moniert, dass die Vorinstanz bei solch knappen Verhältnissen wie den vorliegenden diese Freizeitkosten für die Kinder nicht hätte berücksichtigen dürfen (act. A.1, C.I.9). Die Ehefrau bezeichnet dies als widersprüchlich, da der Ehemann die angerechneten Kinderkosten im vorinstanzlichen Verfahren anerkannt habe. Sodann sei ein verbleibender Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (act. A.1, II.B.28).
6.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Barbedarf des Kindes sind bei der zweistufigen Berechnungsmethode mit Überschussverteilung Zusatzpositionen wie Hobbies nicht im Bedarf zu berücksichtigen, sondern aus dem allfälligen Überschussanteil zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2). Entsprechend ist dem Ehemann zu folgen und es sind keine Kosten fur Freizeitaktivitäten im Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Solche wären durch den Überschuss zu decken, wenn ein solcher verbleiben würde.
6.4. Des Weiteren sind die Krankenkassenkosten der Kinder gemäss der definitiven Verfügung der Sozialversicherungsanstalt vom 24. März 2020 betreffend Prämienverbilligung für das Jahr 2019 (act. C.2) auf je CHF 47.00 anzupassen. Der Bedarf von C.___ beläuft sich auf CHF 777.00 und derjenige von D.___ auf CHF 577.00 pro Monat.
7.1. Ausgehend von den dargelegten Einkommens- und Bedarfszahlen sind abhängig von eingetretenen voraussichtlichen Veränderungen folgende Unterhaltsberechnungsphasen zu unterscheiden: Eine erste Phase von Oktober 2019 bis und mit Dezember 2019 aufgrund des Einkommens des Ehemannes ohne Quellensteuerabzug und den höheren Krankenkassenprämien aufgrund tieferer effektiver Prämienverbilligung, eine zweite Phase ab Januar 2020 unter Berücksichtigung des Quellensteuerabzugs und der tieferen Krankenkassenprämien bzw. der vorinstanzlich errechneten Prämienverbilligung, eine dritte Phase ab September 2020 unter Anrechnung des hypothetischen Einkommens der Ehefrau, eine vierte Phase ab September 2021 infolge Erhöhung des Grundbetrages von D.___ auf CHF 600.00 sowie eine fünfte Phase ab September 2024 infolge Übertritt von D.___ in die Oberstufe und der entsprechenden Erhöhung der Erwerbsquote der Ehefrau auf 80% bzw. des entsprechend höheren hypothetischen Einkommens.
7.2. In der ersten Phase von Oktober 2019 bis und mit Dezember 2019 beträgt das Einkommen des Ehemannes ohne Quellensteuerabzug CHF 4'513.00 und sein um die tiefere effektive Prämienverbilligung korrigierter Bedarf CHF 2'560.00. Ebenfalls um die Prämienverbilligung (vgl. E. 5.4.4) korrigiert, beläuft sich in dieser Phase der Bedarf der Ehefrau auf CHF 2'242.00, der von C.___ auf CHF 777.00 und der von D.___ auf CHF 577.00. Der Ehemann ist zu verpflichten, der Ehefrau Barunterhalt für C.___ von CHF 557.00 und für D.___ von CHF 357.00 zu leisten sowie einen Betreuungsunterhalt für die Kinder von CHF 1'039.00 (Anspruch von CHF 1'066.00, Manko CHF 27.00), insgesamt somit CHF 1'953.00 zuzüglich Kinderzulagen.
7.3. In einer zweiten Phase ab Januar 2020 ist aufgrund des Quellensteuerabzugs ein Einkommen des Ehemannes von CHF 4'384.00 zu berücksichtigen. Ferner sind in seinem Bedarf die Krankenkassenprämien anzupassen. Es resultiert ein tieferer Betreuungsunterhalt für die Kinder von CHF 958.00 (Anspruch von CHF 1'066.00, Manko CHF 108.00). Der Ehemann ist zu diesem und den gleichen Barunterhaltsbeiträgen wie in der ersten Phase, d.h. insgesamt zur Zahlung von monatlich CHF 1'872.00 zuzüglich Kinderzulagen zu verpflichten.
7.4. Ab September 2020 ist eine dritte Phase zu bilden, in der das hypothetische Einkommen der Ehefrau von CHF 1'850.00 berücksichtigt wird. Zwar resultiert dann kein Manko mehr, weshalb grundsätzlich Steuern zu berücksichtigen wären, jedoch fallen bei einem steuerbaren Einkommen von unter CHF 30'000.00 gemäss dem Onlinerechner der kantonalen Steuerverwaltung keine Steuern an, womit es vorliegend beim Bedarf ohne Steuern bleibt. Der Überschuss von CHF 566.00 ist nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen, wobei die Ehefrau dabei ausser Acht zu lassen ist, da sie keinen ehelichen Unterhalt verlangt. Es resultiert bei einem Überschussanteil von CHF 142.00 pro Kind ein Barunterhalt von CHF 699.00 für C.___ und von CHF 499.00 für D.___. Der Betreuungsunterhalt reduziert sich auf CHF 392.00. Insgesamt sind CHF 1'590.00 zuzüglich Kinderzulagen geschuldet.
7.5. Infolge der Erhöhung des Grundbetrages von D.___ auf CHF 600.00 nach seinem zehnten Geburtstag im September 2021 ist sodann eine vierte Phase auszuscheiden. Unter Aufteilung des Überschusses des Ehemannes von CHF 366.00 nach grossen und kleinen Köpfen auf ihn und die Kinder, resultiert ein Barunterhalt inklusive Überschussanteil von CHF 649.00 pro Kind. Der Betreuungsunterhalt bleibt bei CHF 392.00. Insgesamt ist der Ehemann zur Leistung von CHF 1'690.00 zuzüglich Kinderzulagen zu verpflichten.
7.6. Schliesslich ist ab September 2024 infolge Übertritts von D.___ in die Oberstufe und der entsprechenden Erhöhung der Erwerbsquote der Ehefrau auf 80% eine fünfte Phase zu bilden. In dieser beträgt das hypothetische Einkommen der Ehefrau aufgerechnet CHF 2'960.00. Damit sind bei der Ehefrau erstmals auch Steuern zu berücksichtigen, wobei ausgehend von einem geschätzten steuerbaren Einkommen von rund CHF 35'000.00 gemäss Steuerrechner ein monatlicher Steuerbetrag von rund CHF 30.00 resultiert. Der Steuerbetrag ist zwischen der Mutter und den Kindern aufzuteilen und die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Barunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen sind in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen (BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5), was vorliegend zu einem Steuerbetrag von CHF 18.00 bei der Ehefrau und je CHF 6.00 bei den Kindern führt. Mit ihrem Einkommen kann die Ehefrau ihre Lebenshaltungskosten im Betrag von CHF 2'260.00 (inkl. Steuern) nun decken und der Anspruch der Kinder auf Betreuungsunterhalt entfällt. Der Barbedarf von C.___ und D.___ erhöht sich durch die Steuern auf je CHF 783.00. Der Ehefrau verbleibt ein monatlicher Überschuss von CHF 700.00, während sich der Überschuss des Ehemannes auf CHF 746.00 beläuft. Da die Ehefrau somit nicht leistungsfähiger ist als der Ehemann und ihren Anteil am Unterhalt durch die Betreuung in Natura erbringt, muss sie sich mit ihrem Überschuss nicht am Barunterhalt der Kinder beteiligen. Der Überschussanteil der Kinder ist folglich nur anhand der Überschusses des Vaters zu bestimmen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1; BGer 5A_102/2019 v. 12.12.2019 E. 5.3 und 5A_1032/2019 v. 6.9.2020 E. 5.6). Entsprechend resultiert ein Überschussanteil von je CHF 187.00 und ein Barunterhaltbeitrag von je CHF 750.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen.
7.7. Die Vorinstanz hielt im Dispositiv fest, der Ehemann könne die von ihm bereits geleisteten mit den gemäss Urteil noch zu leistenden Unterhaltszahlungen zur Verrechnung bringen (act. B.2, Dispositivziffer 6 in fine). In der Begründung präzisierte sie, dass dies möglich sei, soweit ein Überschuss resultieren sollte (act. B.2, E. 4.6). Konkret ist dem Ehemann erst ab der dritten Phase die Verrechnung der Unterhaltsbeiträge zu gestatten (Art. 125 Ziff. 3 OR).
7.8 Nachdem bei der Ehefrau ab September 2020 ein höheres hypothetisches Einkommen berücksichtigt wird, ist die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Entscheids ersatzlos aufzuheben. Der Ehemann hat in seiner Berufung die Aufhebung zwar nicht ausdrücklich verlangt, aber in seiner Begründung, der Ehefrau sei ein Einkommen von CHF 1'850.00 anzurechnen, ist der Antrag implizit enthalten.
8.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
8.2. Die Parteien haben sich vorliegend in ihrer Trennungsvereinbarung vom 25. November 2019 über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Eheschutzverfahrens geeinigt. Sie haben die hälftige Kostentragung und den gegenseitigen Verzicht auf eine Parteientschädigung vereinbart. Da es sich dabei um einen der Offizialmaxime unterliegenden Punkt handelt, gilt dies als (übereinstimmender) Antrag betreffend Kostenverteilung. Dieser ist gutzuheissen bzw. der vorinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (act. B.2, E. 5), da die hälftige Kostenverteilung der Praxis in Eheschutzverfahren entspricht (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.68 m.w.H.) und die berufungsweise Korrektur im Unterhaltspunkt das Verhältnis des Obsiegens- und Unterliegens insgesamt nicht massgebend verändert.
9.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Ausführungen in Erwägung 8.1 vorstehend verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.).
9.2. Die Rechtsvertreterin der Ehefrau erklärt, die Ehefrau habe nach Einreichung der Berufungsantwort ein Schreiben von der Arbeitgeberin des Ehemannes erhalten, worin angedroht werde, der Schuldneranweisung nicht nachzukommen. Angesichts der rechtlichen Ausführungen in diesem Schreiben sei anzunehmen, dass die Rechtsvertreterin des Ehemannes die Arbeitgeberin mit falschen Angaben dazu gebracht habe, die Zahlungen einzustellen. Die Vorinstanz habe nach einer Intervention seitens der Rechtsvertreterin der Ehefrau eine Rechtsbelehrung an die Arbeitgeberin des Ehemannes gesandt. Sämtliche in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten seien unabhängig vom Ausgang des Verfahrens vom Ehemann, eventualiter von seiner Rechtsvertreterin (Art. 108 ZPO) zu übernehmen (act. A.4, 5; act. A.5; act. B.3 f.).
9.3. Dieser wiederholt erhobene Vorwurf blieb seitens des Ehemannes bzw. seiner Rechtsvertreterin zwar unwidersprochen. Die Rechtsvertreterin des Ehemannes gibt in ihrer Honorarnote jedoch an, dass sie am 13. Mai 2020 einen Telefonanruf von der Arbeitgeberin des Ehemannes 'betr. Vollstreckbarkeit Schuldneranweisung' erhalten habe (act. G.2). Dies spricht gegen eine Einflussnahme der Rechtsvertreterin des Ehemannes. Von einer solchen kann nicht allein aufgrund der rechtlichen Ausführungen in dem Schreiben der Arbeitgeberin ausgegangen werden, können diese auch auf eine falsche Rechtsauskunft der unternehmenseigenen Rechtsabteilung zurückgehen. Aus diesen Gründen können die Kosten im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung nicht nach Art. 108 ZPO dem Ehemann seiner Rechtsvertreterin auferlegt werden.
9.4. Im Zusammenhang mit der Kostentragung ist vorab auf die mit heutiger Verfügung gutgeheissenen Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu verweisen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK1 20 72; ZK1 20 79). Die den Parteien auferlegten Gerichtskosten wie auch die Kosten ihrer jeweiligen Rechtsvertretung gehen daher nach Massgabe von Art. 122 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden.
9.5. Vorliegend dringt der Ehemann verteilt über die verschiedenen Unterhaltsphasen mit seinen Anträgen betragsmässig zu knapp 40% durch. In diesem Verhältnis sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu verteilen, welche in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festzusetzen sind. Entsprechend werden 3/5 der Gerichtkosten, somit ein Betrag von CHF 1'800.00, dem Ehemann, und 2/5, somit ein Betrag von CHF 1'200.00, der Ehefrau auferlegt. In Anwendung der Quotenmethode ist der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau eine Parteientschädigung von 1/5 des Honorars ihrer Rechtsvertreterin (3/5 -2/5, vgl. dazu KGer GR ZK1 19 1/3 v. 16.11.2020 E. 19.6.2) inkl. Spesenpauschale und MwSt. zu entrichten. Die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin Silvia Däppen, macht mit Honorarnote vom 24. August 2020 (act. G.3) für das Berufungsverfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Aufwand von 22.7 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'036.25 (inkl. Spesen von CHF 136.20 und MwSt. von 7.7%) geltend. Dieser Zeitaufwand erscheint angemessen. Dass der Ehefrau mit heutiger Verfügung (ZK1 20 79) die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass ihr bei Obsiegen die Anwaltskosten zum üblichen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3; 121 I 113 E. 3d). Mangels Vorliegen einer Honorarvereinbarung ist die Parteientschädigung praxisgemäss auf der Basis eines mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 festzusetzen (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Unter Einbezug einer Spesenpauschale von 3% sowie der Mehrwertsteuer von 7.7% resultiert somit ein massgebliches Honorar von total CHF 6'044.00, wobei der Ehemann 1/5 und damit einen Betrag von CHF 1'209.00 zu ersetzen hat. Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (Alfred Bühler; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Band I, Bern 2012, N 67 zu Art. 122 ZPO). Für diesen Fall ist die vom Kanton zu bezahlende Entschädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO), was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu einer Entschädigung aus der Gerichtskasse von CHF 1'007.25 (inkl. Spesen und MwSt.) führt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen auch die weiteren nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung der Ehefrau von CHF 4'029.00 (= 4/5) inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt.
9.6. Die Rechtsvertreterin des Ehemannes, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, macht mit Honorarnote vom 17. August 2020 (act. G.2) für das Berufungsverfahren und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Aufwand von 30.4 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'744.60 (inkl. Spesenpauschale von 3% und MwSt. von 7.7%) geltend. Der verrechnete Stundenansatz entspricht dem Honorar für unentgeltliche Rechtsvertretung (Art. 5 Abs. 1 HV) und die Barauslagen der praxisgemäss gewährten Spesenpauschale von 3% (vgl. ZK1 20 31 v. 20.4.2021 E. 1.4.2). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie der eingereichten Rechtsschriften gerade noch als angemessen. Die Rechtsvertreterin des Ehemannes ist daher ebenfalls in beantragter Höhe vom Kanton Graubünden aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Parteien sind zur Nachzahlung an den Kanton Graubünden verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 Abs. 1 ZPO).


Demnach wird erkannt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 6 und 7 des Entscheids des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 23. März 2020 werden aufgehoben.
2. A.___ wird verpflichtet, B.___ für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Barunterhalt (zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinderbzw. Ausbildungszulagen) für D.___ zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
a. ab 3. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 357.00
b. ab 1. Januar 2020 bis 31. August 2020 CHF 357.00
c. ab 1. September 2020 bis 31. August 2021 CHF 499.00
d. ab 1. September 2021 bis 31. August 2024 CHF 649.00
e. ab 1. September 2024 CHF 750.00
3. A.___ wird verpflichtet, B.___ für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Barunterhalt (zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinderbzw. Ausbildungszulagen) für C.___ zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
a. ab 3. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 557.00
b. ab 1. Januar 2020 bis 31. August 2020 CHF 557.00
c. ab 1. September 2020 bis 31. August 2021 CHF 699.00
d. ab 1. September 2021 bis 31. August 2024 CHF 649.00
e. ab 1. September 2024 CHF 750.00
4. A.___ wird verpflichtet, B.___ für die Dauer des Getrenntlebens folgenden Betreuungsunterhalt für D.___ und C.___ zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats:
a. ab 3. Oktober 2019 bis 31. Dezember 2019 CHF 1'039.00
(Manko CHF 27.00)
b. ab 1. Januar 2020 bis 31. August 2020 CHF 958.00
(Manko CHF 108.00)
c. ab 1. September 2020 bis 31. August 2021 CHF 392.00
d. ab 1. September 2021 bis 31. August 2024 CHF 392.00
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen im Umfang von CHF 1'800.00 zulasten von A.___ und im Umfang von CHF 1'200.00 zulasten von B.___. Sie werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO aus der Gerichtskasse bezahlt.
6. A.___ wird verpflichtet, B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'209.00 zu bezahlen.
Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin Silvia Däppen, gestützt auf die mit Verfügung vom 17. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 20 79) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'007.25 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
7. Die Rechtsvertreterin von B.___, Rechtsanwältin Silvia Däppen, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 17. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 20 79) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden des Weiteren mit CHF 4'029.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
8. Die Rechtsvertreterin von A.___, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, wird gestützt auf die mit Verfügung vom 17. Juni 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 20 72) unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO durch den Kanton Graubünden mit CHF 6'744.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
9. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
10. Mitteilung an:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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